Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle mit einem Verkäufer, Lieferanten oder anderem Auftragnehmer (nachfolgend einheitlich AN) über Bestellungen oder in anderer Form geschlossenen Verträge des Auftraggebers (AG) – es sein denn, in der Bestellung sind ausdrücklich andere ebenfalls geltende Dokumente genannt. Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder in der Bestellannahme (Auftragsbestätigung) des AN gelten, auch wenn kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung beigefügt, so gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

I. Form der Bestellung

Bestellungen erfolgen durch den AG ausschließlich schriftlich.

II. Preise

Die Preise schließen, wenn nicht gesondert vereinbart, alles ein, was der AN zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Fracht und sonstige Kosten werden vom AG nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die geltende Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.

III. Verpackung

Verpackung wird nur vom AG bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung gutzuschreiben.

IV. Versand

1. In allen Versandpapieren muss der AN Abteilung, Bestellnummer, Betreff oder Ausstellungsvermerk angeben. Bei Nichtbeachtung dieser Versandvorschriften gehen alle entstandenen Kosten, wie Mehr-frachten, Standgelder, Umladegebühren und dergleichen zu Lasten des ANs.

2. Der Lieferung ist eine Versandanzeige beizulegen. Sind die Versanddokumente nicht vollständig, gilt IV. Abschnitt 1, Satz 2.

3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des ANs.

4. Wenn vereinbart wurde, dass die Fracht zu Lasten des ANs geht, ist er für die ausreichende und richtige Inhaltsangabe der Frachtbriefe verantwortlich. Falls durch unvollständige oder unrichtige Angaben in den Frachtbriefen Kosten oder Mehrfrachten entstehen, gehen diese zu Lasten des ANs.

V. Lieferungen für den Export

Soweit Lieferungen für den Export bestimmt oder für die Lieferung Ursprungsregeln nach EU- Präferenzabkommen zu erfüllen sind, gehört es zum Leistungsumfang des ANs, noch vor Versand Proforma-Handelsrech-nungen, Ursprungszeugnisse oder sonstige Ausfuhrpapiere vorzulegen, die nach den Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes verlangt werden. Hierbei handelt es sich um Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung Fälligkeitsvoraussetzung im Sinne des Abschnitts VI.3 ist.

VI. Rechnungserteilung und Zahlung

1. Die Rechnung ist in doppelter Ausführung nach der Lieferung oder der Leistung vom AN gesondert einzureichen. Der Rechnung müssen die Bestelldaten des AGs zu entnehmen sein. Wenn durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift die Frist für den Skontoabzug nicht eingehalten werden konnte, so verlängert sie sich automatisch und beginnt erst mit dem Tage, an welchem alle geforderten Angaben dem AG vorliegen. Die Zweitausfertigung der Rechnung ist besonders zu kennzeichnen.

2. Für die Abrechnung nach Mengen gelten nur die vom AG ermittelten Mengen.

3. Zahlungen des AGs erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang beim AG, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Erfüllung und/oder Abnahme, wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.

VII. Abnahme

1. Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, erfolgt diese spätestens bei Inbetriebnahme.

2. Bei Fertigungsaufträgen behält sich der AG vor, sich vor Ort beim AN jederzeit über den Fertigungsfortschritt zu informieren. Dieser ist ver-pflichtet, dies durch Zugang zur Fertigungsstelle sowie durch zur Verfügungsstellung der erforderlichen Dokumentation zu ermögli-chen.

3. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart oder angefallen, kann der AG diese bis zur Begleichung der Rechnung über die erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass er sich hierzu das Recht bei der Annahme der Leistung bzw. der Abnahme, wenn eine solche vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, vorbehalten muss.

VIII. Sach- und Rechtsmängel

1. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche gilt eine Frist von 3 Jahren, die mit Lieferung und/oder Leistung beziehungsweise Abnahme, falls eine solche gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen und die Dauer und der Lauf der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

2. Wenn der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der AN ist auch verpflichtet, Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Der AN verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, so lange mit einer Inanspruchnahme durch den AG zu rechnen ist und weist dies auf Verlangen durch Vorlage des Versicherungsscheines nach.

3. Zusätzlich zu den Rechten des AGs aus der Mängelhaftung des ANs ist der AG berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, nach vor-heriger Benachrichtigung und Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten des ANs Mängel oder Schäden durch Beschaffung von Ersatzteilen oder in anderer geeigneter Form zu beseitigen.

4. Die Zahlung des AGs hat keinerlei Einfluss auf seine Rechte aus der Sach- und Rechtsmängelhaftung des ANs.

5. Die Haftung des ANs erstreckt sich auch auf unmittelbare und mittelbare Schäden, auch soweit sie Zulieferungen durch Unterlie-feranten betreffen.

6. Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an den AG und durch Verwertung der gelieferten Gegenstände durch den AG Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

7. Soweit die kaufmännische Untersuchungs – und Rügepflicht gilt, beschränkt sich die Pflicht des AG auf die Prüfung der Ware auf Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transport – oder Verpackungsschäden, sowie stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale hin, soweit dies zumutbar ist. Sind offene Mängel erkennbar, zeigt der AG diese unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an.

IX. Abtretung

1. Der AN darf die Ausführung von Aufträgen oder Bestellungen oder wesentliche Teile dieser Aufträge oder Bestellungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG Dritten überlassen.

2. Der AN kann seine Forderungen gegen den AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, die Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Darüber hinaus wird der AG regelmäßig seine Zustimmung erteilen, soweit die Abtretung an ein anerkanntes Finanzierungsinstitut zum Zwecke der Forderungs- oder Auftragsfinanzierung erfolgen soll.

X. Lieferzeit und Rücktritt vom Vertrag

1. Die vereinbarten Lieferzeiten sind einzuhalten. Bei Leistungsverzug und Rücktritt vom Vertrage gelten, sowie nichts anders vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der AG neben dem Rücktritt auch den Ersatz mittelbaren und unmittelbaren Schadens verlangen kann.

2. Lieferzeitüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von vom AG vorgenommener Änderungen am Liefergegenstand sind dem AG unverzüglich vom AN schriftlich mitzuteilen.

3. entfällt

XI. Zeichnungen, Pläne, Know how, Geheimhaltung

1. Die dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigun-gen irgendwelcher Art handelt, bleiben Eigentum des AGs und dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet, nicht gespeichert und nicht vervielfältigt werden. Sie sind ihm nach erfolgter Ausführung der Bestellungen ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

2. Alle dem AN überlassenen Unterlagen und sonstiges Know-how, welche ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt werden, hat er geheim zu halten und darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG überlassen oder zur Kenntnis bringen, ausgenommen im Falle zwingender Offenlegungspflichten auf Grund Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen. Zur Vertragserfüllung vom AN eingesetzte Dritte sind ausdrücklich auf die Einhaltung der Geheimhaltung zu verpflichten, wenn es unumgänglich ist, diesen das geschützte Know-how zur Kenntnis zu bringen.

XII. Anwendung deutschen Rechts

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (UNCITRAL / CISG) wird nicht abgedungen.

XIII. Erfüllungsort

Für Lieferungen und Leistungen ist der jeweils vorgeschriebene Empfangsort Erfüllungsort. Für Zahlungen ist Erfüllungsort Dülmen.

XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist der Unternehmenssitz des Käufers.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der übrige Vertragsinhalt hiervon unberührt.

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