HAZEMAG & EPR GmbH – Allgemeine Lieferbedingungen

(Stand: 20.06.2022)

Für Lieferungen der HAZEMAG & EPR GmbH oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachstehend „Lieferant“ genannt) sind nur die nachstehenden Bedingungen maßgebend – es sei denn, andere mitgeltende Dokumente sind ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Alle abweichenden Bedingungen in der Ausschreibung oder der Beauftragung des Bestellers gelten, auch wenn kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie vom Lieferanten schriftlich anerkannt sind. Werden für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Auftrag beigefügt, so gelten diese vorrangig zu diesen Allgemeinen Bedingungen. Umfasst der Liefer- und Leistungsumfang Montage- und Inbetriebnahmeleistungen oder die Überwachung dieser, so gelten die Allgemeinen Bedingungen für Serviceeinsätze des Lieferanten, und zwar nachrangig zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Bei unterschiedlicher Auslegung der Versionen in zweisprachigen Texten, ist der deutsche Wortlaut maßgeblich. Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

I. Angebot und Umfang der Lieferung

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernde Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Soweit nicht anderweitig festgelegt gelten die Zahlungsbedingungen: 40% des Auftragswerts als Anzahlung gegen Vorlage einer Anzahlungsrechnung und 60% des Auftragswerts bei Versandbereitschaftsmeldung vor Lieferung gegen Vorlage einer Schlussrechnung. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
  3. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  4. Ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung einer Zahlung, wird die Zahlung spätestens drei Wochen nach Fertigstellung fällig, falls sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die nicht durch den Lieferanten zu vertreten sind.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden nach schriftlicher Mahnung Verzugszinsen von 9% über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz berechnet.

 

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Anzahlung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gemäß der vereinbarten Lieferbedingung (INCOTERMS 2020) geliefert wird oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt, wie in Ziffer XI definiert, vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller unverzüglich mit.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist, ein Schaden entsteht, so ist er berechtigt, Verzugsschaden zu verlangen. Dieser beträgt maximal 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden, die nicht durch Ziffer VIII. ausgeschlossen sind.
  5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, so werden ihm, beginnend im Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von mind. 6 EUR/m²/Monat berechnet. Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, sind diese zu erstatten. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist zur Annahme der Lieferung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

IV. Gefahrenübergang

  1. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist zur Annahme der Lieferung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung durch den Besteller vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt gemäß Ziffer IX, 6. vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Besteller verpflichtet sich gleichzeitig zur Herausgabe der Lieferungen und zur Zahlung der hierdurch entstandenen Kosten. Ist die Herausgabe der gelieferten Ware nicht möglich, so verpflichtet sich der Besteller zum Schadenersatz. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich zu anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, jedoch längstens 18 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft und mindestens 12 Monate ab Abnahme.
  3. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, der Einsatz von ungeeigneten Ersatzteilen, ungeeignete Betriebsmittel und mangelhafte Bauarbeiten, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden und nach vorheriger Verständigung des Lieferanten, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. der Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die nachfolgenden Kosten durch den Lieferanten veranlasst sind – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Anderweitige Kosten trägt der Besteller.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie verlängert jedoch nicht die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

VII. Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten meldet der Lieferant dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft. Der Besteller wird innerhalb von 10 Werktagen die Abnahme erklären oder unter schriftlicher Darlegung der Gründe die Abnahme verweigern. Die Abnahmebescheinigung kann bei geringfügigen Mängeln, die die ordnungsgemäße Funktion der Lieferung nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen und wenn sich der Lieferant verpflichtet, diese unverzüglich zu beseitigen, nicht verweigert werden. Verstreicht die zuvor genannte Frist, ohne dass eine der beiden vorgenannten Erklärungen bei dem Lieferanten eingehen, so gilt die Lieferung als abgenommen. Die Lieferung gilt außerdem als abgenommen, wenn der Besteller sie ohne schriftliches Einverständnis des Lieferanten in Gebrauch nimmt.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, Ansprüche aus Ziffer III. Abs. 4 dieser AGB und die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung des Verkäufers für eine leicht fahrlässige Verletzung solcher wesentlichen Pflichten ist auf 5 Mio Euro beschränkt. Soweit diese Summe den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden nicht abdeckt, haftet der Verkäufer ergänzend für den überschießenden Betrag. Dies gilt auch bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Kündigung des Vertrags

Beide Parteien können aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung den Vertrag beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  2. Arglistige Täuschung oder Erfüllung eines Straftatbestandes der anderen Partei im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrags
  3. Verletzung des Rechts an geistigem Eigentum durch die andere Partei
  4. Verletzung von Anti-Korruptions- oder Sanktions-Vorschriften durch die andere Partei
  5. erhebliche Verletzung der Vertragspflichten durch den Lieferanten und das Versäumnis dies nach schriftlicher Aufforderung des Bestellers innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben
  6. Zahlungsverzug durch den Besteller von über 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung
  7. die Nicht-Einhaltung der Vertragspflichten durch den Besteller, die den Lieferanten an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags hindert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten durch den Besteller abgestellt wird

Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund wird die kündigende Partei behandelt als wenn sie den Vertrag hinreichend erfüllt habe. Im Falle einer Kündigung durch den Besteller gilt Ziffer VIII.

 

X. Exportkontroll-Bestimmung

Die Erbringung von Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Ersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

XI. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist jedes außergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, z. B. Naturereignisse, Kriege, Arbeitskämpfe (dabei sind nicht die Mitarbeiter der Vertragsparteien gemeint) usw. Das gilt auch dann, wenn die außerordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Während der Dauer der höheren Gewalt werden die vertraglichen Rechte und Pflichten suspendiert. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung. Das Ereignis der höheren Gewalt ist von der zuständigen IHK schriftlich zu bestätigen. Falls die höhere Gewalt ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauert, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag schriftliche zu kündigen.

Die Kündigung des Vertrags befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger schon entstandener Schadenersatzpflichten. Die Kündigung berührt nicht Bestimmungen des Vertrags über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrags, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsbeendigung regeln. Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie Rückgabe des von ihr Geleisteten von der anderen Partei verlangen. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben bzw. gegeneinander aufzurechnen.

 

XII. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Unterlagen und vertrauliche Informationen, von denen sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung Kenntnis erhalten, strikt geheim zu halten und weder direkt noch indirekt Dritten zugänglich zu machen noch für eigene Zwecke (ausgenommen zur Erfüllung dieses Vertrags) zu nutzen. Mitarbeiter und Dritte sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, wenn und soweit diese Informationen: (i) der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder durch keine unrechtmäßige Handlung seitens des Informationsempfängers allgemein bekannt werden; (ii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung des Informationsempfänger in dessen Besitz befinden; (iii) dem Informationsempfänger durch Offenlegung seitens anderer Quellen als den Informationsinhaber zur Kenntnis gelangen und diese Quellen ein legitimes Recht auf Offenlegung dieser Information haben; oder (iv) vom Informationsempfänger in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht oder behördlichen Vorschriften offengelegt werden müssen; in diesem Fall wird der Informationsempfänger, soweit rechtlich zulässig, die Offenlegung zuvor mit dem Informationsinhaber abstimmen.

Der Informationsempfänger trägt die Beweislast für solche Ausnahmen.

 

XIII. Schutz geistigen Eigentums

Das geistige Eigentum an Zeichnungen, Abbildungen und anderen Dokumenten, die der Lieferant dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag übergibt, verbleibt beim Lieferanten oder Urheber. Der Besteller darf diese Unterlagen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrags nutzen und muss sie dem Lieferanten nach Aufforderung jederzeit zurückgeben.

 

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alle eventuellen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen können, werden soweit es möglich ist durch Verhandlungen beider Parteien beigelegt. Falls auf dem Verhandlungsweg kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist der Gerichtstand Münster, soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Lieferant ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts und des UN-Kaufrechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der übrige Vertragsinhalt hiervon unberührt.

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Brokweg 75
48249 Dülmen
Deutschland

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